TrampolinBasketball Zuschauer EinsiedlerbachKlütbergturnfestKopfbild Leichtathletik Lauf GruppeVolleyball TrainingKopfbild BadmintonWandern VfL HamelnVfL Hameln Handball KopfbildParkourKopfbild Leichtathletik Lauf seitlichKopfbild TischtennisYoga Kopfbild 1

Satzung des Vereins für Leibesübungen von 1849 Hameln e.V.

Satzung zum Download als PDF: Satzung des VfL Hameln e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Leibesübungen von 1849 Hameln e.V." und hat seinen Sitz in Hameln.
    Er ist entstanden aus dem Zusammenschluss der beiden Vereine "Männerturnverein von 1849 Hameln e.V." und "Turnerbund von 1900 Hameln e.V.".
    Der "Verein für Leibesübungen von 1849 Hameln e.V.", abgekürzt "VfL von 1849", im folgenden "Verein" genannt, ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter der Vereinsregister Nr. VR100067 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere unmittelbar verwirklicht durch die Organisation und die Ausübung von Angeboten im Freizeit- und Breitensport, im Leistungssport sowie im Gesundheitssport (Prävention und Rehabilitation). Daneben kann der Verein seinen Satzungszweck verwirklichen durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und des Deutschen Turnerbundes. Er kann ferner jedem Fachverband angehören, dessen Sportart er betreibt. Der Verein regelt seine Angelegenheiten selbstständig.
  2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Gliederung

Der Verein unterhält entsprechend den ausgeübten Sportarten einzelne Sparten, die von Abteilungsleitern geleitet werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
  • ordentlichen Mitgliedern,
  • Mitgliedern auf Zeit (Kurzmitgliedschaft),
  • fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person erwerben.
    Bewerber haben einen schriftlichen Antrag einzureichen, in dem sie sich durch Unterschrift zur Beachtung dieser Satzung bekennen.
    Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

    Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
  4. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
  5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bekennt sich die Person zum Ehrenkodex des Vereins, und stimmt der Verwendung von Bildmaterial, die im Zusammenhang des Sports stehen, für Vereinswerbung und Berichte zu. Diese Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30.06. bzw. 31.12. des Jahres zulässig. Für Mitglieder auf Zeit (Kurzmitgliedschaft) gelten individuell vereinbarte Laufzeiten.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen die Entscheidung kann beim Ehrenrat Einspruch erhoben werden. Nach Anhörung ist die Entscheidung des Ehrenrates endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 11 Organe

Die Organe des Vereins sind
  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Gesamtvorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Ehrenrat.

§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der geschäftsführende Vorstand.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Personen. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung und die Bestimmung eines Vorstandssprechers entscheidet der geschäftsführende Vorstand in einer Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für das Ressort zuständigen geschäftsführenden Vorstandes gem. der Geschäftsordnung. Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 14 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    • dem Oberturnwart,
    • dem Sportwart,
    • dem Schriftwart,
    • den Abteilungsleitern,
    • dem Jugendvertreter.
  2. Aufgabe des Gesamtvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Darüber umfasse die Aufgaben des Gesamtvorstandes
    • die Leitung und Verwaltung ihrer Abteilungen oder Bereiche
    • die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des für den Abstimmungspunkt zuständigen geschäftsführenden Vorstand. Sitzungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

    Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle vier Monate zusammen.

§ 15 Amtsdauer

  1. Mit Ausnahme der Abteilungsleiter wird der Gesamtvorstand im jährlichen Wechsel von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im ersten Jahr zwei Funktionsträger des geschäftsführenden Vorstandes, der Sportwart und Schriftwart, im zweiten Jahr ebenfalls zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes, der Oberturnwart und Jugendwart.
  2. Die Abteilungsleiter werden vor der Mitgliedsversammlung in den jeweiligen Abteilungen gewählt und jährlich durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

    Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens Ende April statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

§ 17 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Gesamtvorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltsplans,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Anträge.

§ 18 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung. Die Veröffentlichung erfolgt im Jahresheft und im Internet auf der Homepage des Vereins. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 19 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei Verhinderung von einer Person des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 20 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 21 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
    Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 22 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes. Die Wiederwahl für mehrere Amtszeiten ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Gesamtvereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erststatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 23 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden, müssen über 30 Jahre alt und mindestens 5 Jahre Mitglied im Verein sein. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet bei Satzungsverstößen und in Streitfällen, die nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes fallen. Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Dem betroffenen Mitglied ist Zeit und Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen.

    Der Ehrenrat kann folgende Maßnahmen beschließen:
    • Verweis,
    • zeitlich begrenzte Aberkennung, ein Vereinsamt zu bekleiden,
    • Ausschluss aus dem Verein.

    Die Entscheidung ist dem Betroffenen in schriftlicher Form mitzuteilen und zu begründen. Ein Beschluss des Ehrenrates ist endgültig.

§ 24 Ordnungen

  1. Die Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Zur Regelung interner Abläufe können zusätzliche Ordnungen vereinbart werden.
  2. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beschlossen.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 25 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der jeweils gültigen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) bzw. personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

    An die Stelle der o.g. Vorschriften treten die jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 26 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Erscheinen bei einer Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der ordentlichen Mitglieder, so ist die Abstimmung frühestens nach 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hameln zur ausschließlichen Verwendung für Sport- und Jugendzwecke.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.10.2021 beschlossen worden.

15.10.2021
Der geschäftsführende Vorstand; VfL von 1849

Anmerkung: Die Verwendung der männlichen Form bei den Personenangaben schließt die weibliche Form mit ein.
VfL Hameln Logo Mini

VfL Hameln v. 1849 e.V.

Fahlte 4-6 | 31787 Hameln
0 51 51 / 92 43 33
0 51 51 / 20 88 98
Info@vfl-hameln.de

Öffnungszeiten

Mo. 16:00 - 18:00 Uhr
Di. 10:00 - 12:00 Uhr
Mi. 16:30 - 18:30 Uhr
Do. 10:00 - 12:00 Uhr

Vorstands-Team

Hans Joachim Lüttge

Gerhard Schramm
SASH Hameln

Das SASH im VfL-Heim

Im VfL-Heim finden Sie die Gaststätte SASH
0 51 51 / 6 11 66
Wir wünschen guten Appetit!
sponsored by